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Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfung

Jeder Auszubildende muss während seiner Ausbildung eine Zwischenprüfung bzw. den Teil 1 der Gesellenprüfung ablegen und am Ende der Berufsausbildung die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung ablegen. 
Zur Zwischenprüfung wird jeder Lehrling von seiner zuständigen Körperschaft
(Handwerkskammer oder Innung) eingeladen.
Zum Teil 1 der Prüfung bzw. Gesellen- oder Abschlussprüfung muss eine Anmeldung und ein Antrag auf Zulassung erfolgen.

Durch die Berufsabschlussprüfung soll festgestellt werden, dass der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten seines Ausbildungsberufes beherrscht, also über die berufliche Handlungsfähigkeit verfügt. Dies wird durch das Prüfungszeugnis bestätigt. 

Zur Zwischenprüfung wird jeder Lehrling von seiner zuständigen Körperschaft (Handwerkskammer oder Innung) eingeladen.
Zum Teil 1 der Prüfung bzw. Gesellen- oder Abschlussprüfung müssen eine Anmeldung und ein Antrag auf Zulassung erfolgen.

Ansprechpartner -
Handwerkskammer oder Innung?

Prüfungen bei der Handwerkskammer

In einigen Berufen führt die Handwerkskammer Bremen die Prüfungen selbst durch:

  • Änderungsschneider/in
  • Bodenleger/in
  • Fachkraft für Speiseeis
  • Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk
    (Schwerpunkte Bäckerei, Fleischerei, Konditorei)
  • Feinwerkmechaniker/in
  • Glaser/in
  • Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/in
  • Kaufmann/-frau für Büromanagement 
  • Kosmetiker/in
  • Maßschneider/in
  • Raumausstatter/in
  • Sattler/in

Prüfungen bei anderen Handwerkskammer

In einigen Ausbildungsberufen finden die Prüfungen außerhalb unseres Kammerbezirks statt. Bitte richten Sie Anfragen zu diesen Prüfungen direkt an die jeweilige Handwerks-kammer.

Prüfungen bei den Innungen

Die Zwischen- und Gesellen- bzw. Abschlussprüfungen in den meisten Handwerken werden von den entsprechenden Innungen organisiert und durchgeführt.

Prüfungen bei den Industrie- und Handelskammern

In industriellen oder nicht-handwerklichen Berufen werden die Prüflinge an die Industrie- und Handelskammer überstellt. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt dann über die Handwerkskammer Bremen, die tatsächliche Prüfungsabnahme findet aber über die Industrie- und Handelskammer statt.

Ausbildungsberuf:                   Ausbildungsbetrieb in 
  Bremen Bremerhaven 
Änderungsschneider                   Handwerkskammer Bremen 
Anlagenmechaniker für 
Sanitär-, Heizungs-und 
Klimatechnik
Kreishandwerkerschaft Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Bäcker                  Kreishandwerkerschaft Bremen Bäcker-Innung Cuxhaven-Land Hadeln
Bauten- und Objektbeschichter Kreishandwerkerschaft Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Beton- und Stahlbetonbauer Innung des Bauhandwerks Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Bodenleger                   Handwerkskammer Bremen 
Dachdecker Kreishandwerkerschaft Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Elektroniker Kreishandwerkerschaft Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Elektroniker f. Maschinen-u. Antriebstechnik Handwerkskammer Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Fachverkäufer im 
Lebensmittelhandwerk 
Handwerkskammer Bremen 

nur Schwerpunkt Bäckerei:

Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde

Fahrradmonteur                   Kreishandwerkerschaft Bremen 
Fahrzeuglackierer Kreishandwerkerschaft Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Feinwerkmechaniker                    Handwerkskammer Bremen 
Fleischer                    Kreishandwerkerschaft Bremen 
Fliesen-, Platten- und 
Mosaikleger 
                   Innung des Bauhandwerks Bremen 
Fotograf                    Kreishandwerkerschaft Bremen 
Friseur Kreishandwerkerschaft Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Gebäudereiniger                    Kreishandwerkerschaft Bremen 
Glaser                    Handwerkskammer Bremen 
Informationselektroniker                    Kreishandwerkerschaft Bremen 
Kanalbauer                    Innung des Bauhandwerks Bremen 
Karosserie- und 
Fahrzeugbaumechaniker 
                   Handwerkskammer Bremen 
Kaufleute für Büromanagement Handwerkskammer Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Konditor                    Kreishandwerkerschaft Bremen 
Kosmetiker                    Handwerkskammer Bremen 
Kraftfahrzeugmechatroniker Kreishandwerkerschaft Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Maler und Lackierer Kreishandwerkerschaft Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Maßschneider                    Handwerkskammer Bremen 
Maurer Innung des Bauhandwerks Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Metallbauer; Konstruktionstechnik Kreishandwerkerschaft Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Metallblasinstrumentenmacher                   Kreishandwerkerschaft Bremen 
Orthopädieschuhmacher                   Kreishandwerkerschaft Bremen 
Raumausstatter                   Handwerkskammer Bremen 
Sattler                   Handwerkskammer Bremen 
Schilder- und Lichtreklamehersteller                   Kreishandwerkerschaft Bremen 
Schornsteinfeger                   Kreishandwerkerschaft Bremen 
Straßenbauer                   Innung des Bauhandwerks Bremen 
Tischler Kreishandwerkerschaft Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Zimmerer Innung des Bauhandwerks Bremen Kreishandwerkerschaft Bremerhaven-Wesermünde 
Zweiradmechatroniker                    Kreishandwerkerschaft Bremen 

Sollten Sie Ihren Ausbildungsberuf hier nicht gefunden haben, wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer Bremen.

Silke Wojciechowski Kreishandwerkerschaft Bremerhaven - Lehrlingsrollenangelegenheiten Telefon 0471 185-226 wojciechowski@kh-bhv.de

Anke Kuckertz / Doreen Roßlau Kreishandwerkerschaft Bremen - Prüfungsabteilung Telefon 0421 22280-600 ausbildung@bremen-handwerk.de

Innung des Bauhandwerks Telefon 0421 22280-660 innung@vbu-bremen.de

Karin Mangels Kreishandwerkerschaft Bremerhaven - Lehrlingsrollenangelegenheiten Telefon 0471 185-225 mangels@kh-bhv.de

Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement – Information zur Abschlussprüfung
„Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“

Die Berufsabschlussprüfung wird als sogenannte gestreckte Prüfung in zwei Prüfungs-teilen durchgeführt. Den Teil 1 (Prüfungsbereich „Informationstechnisches Büro-management“) haben Sie bereits abgelegt.  Das hier erzielte Prüfungsergebnis fließt bereits in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. 

Im Teil 2 zum Ende der Ausbildungszeit werden dann die Prüfungsbereiche Kundenbeziehungsprozesse, Fachaufgabe in der Wahlqualifikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft.

Für den Einstieg in das Fachgespräch zur Prüfung der Wahlqualifikation gibt es zwei Varianten. Dabei sprechen Gründe der Prüfungsökonomie für die klassische Form.

Erläuterung der Fachaufgabe in der Wahlqualifikation

Variante A

Der Prüfling bereitet für jede der beiden gemäß Berufsausbildungsvertrag gewählten Wahlqualifikationen je einen höchstens dreiseitigen Report über eine betriebliche Fachaufgabe vor. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Fachaufgaben vom Prüfling im Betrieb eigenhändig durchgeführt worden sind. Die Reporte werden nicht bewertet.

Der Prüfungsausschuss wählt einen der Reporte als Grundlage für das anschließende Fachgespräch aus.

 Variante B (klassische Variante)

Der Prüfling wählt eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben der Wahlqualifikationen aus, die der Prüfungsausschuss ihm zur Wahl gestellt hat. Er erhält dann 20 Minuten Zeit, um sich auf das direkt anschließende Fachgespräch vorzubereiten. Diese Variante ist aus den bisherigen Prüfungen der Bürokaufleute in der Prüfungspraxis bekannt. 


Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Prüfung

  1. Informationstechnisches Büromanagement (Teil 1)       25 %
  2. Kundenbeziehungsprozesse (Teil 2)                                      30 %
  3. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation (Teil 2)                   35 %
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde (Teil 2)                                   10 %

 

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.


Dies kann dazu führen, dass der Prüfling auch bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen im Teil 1 die Prüfung im Gesamtergebnis noch bestehen kann.

Nur auf Antrag des Prüflings (kein zusätzliches Ermessen mehr des Ausschusses!) ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Hier können Sie folgende Dokumente downloaden.

Download pdf Report - Anforderung und Gestaltung (43,63 KB)

Download docx Deckblatt zum Report (54,95 KB)

Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet bei Gesellenprüfungen der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Abschlussprüfungen die zuständige Stelle.
Um an der Prüfung teilnehmen zu können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
 

  1. die Ausbildungszeit muss zurückgelegt sein oder darf nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin enden,
  2. eine Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung ist erfolgt,
  3. die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise wurden geführt,
  4. das Berufsausbildungsverhältnis ist in der Lehrlingsrolle eingetragen


Um einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten, müssen darüber hinaus weitere Bedingungen für die Teilnahme erfüllt werden. So muss der Zulassungsantrag zusammen mit einer Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses aus organisatorischen Gründen innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden. 

Ausnahmeweise kann ein Lehrling bereits vor Ablauf seiner vertraglichen Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen werden. Eine um ein halbes Jahr vorgezogene Prüfung setzt jedoch voraus, dass die Leistungen des Lehrlings im Betrieb und der Berufsschule überdurchschnittlich sind.

Zulassung als Externer

Für Personen, die in einem Beruf arbeiten ohne eine Berufsabschlussprüfung abgelegt zu haben, besteht die Möglichkeit, diese nachzuholen. 
Dazu ist ein entsprechender Antrag an die zuständige Stelle zu richten. 

Bei der Zulassung zur Prüfung ist die Berufsabschlussprüfung im vollen Umfang abzulegen, d. h. praktisch und theoretisch und bei gestreckten Prüfungen auch der Teil 1 der Prüfung.

Prüfungszeiträume und Prüfungstermine

Für die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung gibt es zwei maßgelbliche Prüfungszeiträume im Jahr. Die Sommerprüfungen finden in der Regel im Zeitraum Mai bis Juli, die Winterprüfungen im Zeitraum November bis Februar statt.
Andere Prüfungszeiträume können sich in einzelnen Berufen ergeben, wenn die eigentliche Prüfung nicht von der Handwerkskammer Bremen durchgeführt wird oder überregional abgestimmte Prüfungstermine angesetzt sind.

Anmeldung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung:

Anmeldeschluss Sommerprüfung

  • 28. Februar
  • anmeldeberechtigt sind alle Auszubildenden, deren vertragliche Ausbildungszeit im Zeitraum 1. April bis 30. September des Jahres endet

Anmeldeschluss Winterprüfung

  • 31. August für den Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement 
    30. September für allen anderen Ausbildungsberufe
  • anmeldeberechtigt sind alle Auszubildenden, deren vertragliche Ausbildungszeit im Zeitraum 1. Oktober des Jahres bis 31. März des Folgejahres endet

Die Anmeldung zur Prüfung ist bei der zuständigen Stelle vorzunehmen.

Prüfungsaufbau und Prüfungsanforderungen

Durch die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die berufliche Eigung / Qualifikation erworben hat. Hierzu soll er nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen Kenntnisse besitzt.

Traditionell besteht die Prüfung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Heute wird ein eher ganzheitlicher, handlungsorientierter Prüfungsansatz verfolgt, der darauf abzielt, die berufliche Handlungskompetenz (Planen, Durchführen, Kontrollieren) des Prüflings festzustellen.

Der theoretische Teil der Prüfung umfasst einen schriftlichen Teil, der Fachkenntnisse und Kenntnisse im Bereich der Wirtschafts- und Sozialkunde abfragt. 
In der praktischen Prüfung wird das Gesellenstück bzw. eine Arbeitsprobe angefertigt. Diese Prüfung wird oft durch ein Fachgespräch ergänzt.

Die Einzelheiten zur Prüfung in den einzelnen Berufen regelt die jeweilige Ausbildungversordnung.

Im Wesentlichen wird dabei zwischen zwei Formen unterschieden:

Konventionelle Prüfung

Während der Berufsausbildung wird eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbil-dungsstandes durchgeführt. Die Ablegung der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraus-setzung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung.
Am Ende der Ausbildungszeit steht die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Diese gliedert sich in einzelne Prüfungsbereiche.

Prüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
(Gestreckte Prüfung)

In diesem Fall entfällt die Zwischenprüfung. An Ihre Stelle tritt der erste Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Dessen Ergebnis fließt zu einem in der Ausbildungsordnung festgelegten Anteil in das Gesamtergebnis der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ein 
(je nach Beruf 20 – 40 %).
Die Prüfung findet zu einem genau festgelegten Zeitpunkt im Verlauf der Ausbildung statt. Kann ein Prüfling unverschuldet (beispielsweise wegen Krankheit) nicht an der Prüfung teilnehmen, erhält er einen neuen Termin oder legt die Prüfung ausnahmsweise zum Ende der Ausbildung ab. Meldet sich der Prüfling zum regulären Termin dagegen gar nicht erst an, so gilt die sogenannte „Teilnahmefiktion“. Der erste Teil der Prüfung wird mit null Punkten bewertet, die Zulassungsvoraussetzung zum zweiten Teil ist jedoch erfüllt.

Der zweite Teil der Prüfung wird stets am Ende der Ausbildungszeit abgelegt. Dabei werden Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, nur insoweit einbezogen, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. Dadurch wird eine Entzerrung der Prüfung über die gesamte Ausbildungszeit erreicht.

Für die Teilnahme an den einzelnen Prüfungen ist jeweils ein getrenntes Zulassungsverfahren erforderlich.

Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Zwischen- und Gesellen-/ Abschluss-prüfungen sind:

Rücktritt, Krankheit oder Verhinderung bei der Prüfung

Sie können jederzeit nach erfolgter Anmeldung – aber vor Beginn der Prüfung – durch eine schriftliche Erklärung zurücktreten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.

Rein formal gesehen stellt auch die Krankheit am Prüfungstag einen Rücktritt von der Prüfung dar. Insofern ist es wichtig, entsprechend zu reagieren, damit keine weiteren Nachteile entstehen.

Wenn Sie vor Beginn der Prüfung erkranken oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen können, teilen Sie dies bitte der prüfenden Stelle (Handwerkskammer oder Innung – siehe Ansprechpartner im Einladungsschreiben) schriftlich mit.

Erkranken Sie am Morgen des Prüfungstages, genügt es, wenn Sie zunächst sofort anrufen oder ein Fax schicken. Wenn Sie anrufen, müssen Sie die Rücktrittserklärung (beispielsweise ein ärztliches Attest) schriftlich nachreichen.

Wichtig:
Bitte geben Sie immer direkt bei der prüfenden Stelle Bescheid. Die Anschrift bzw. Telefonnummer und gegebenenfalls eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner finden Sie in Ihrem Einladungsschreiben.

Müssen Sie eine bereits begonnene Prüfung abbrechen, können Sie an weiteren Prüfungsteilen in diesem Prüfungslauf nicht mehr teilnehmen. Bis zum Abbruch der Prüfung bereits erbrachte abgeschlossene Prüfungsleistungen werden anerkannt und die Prüfung kann zum nächsten Prüfungstermin – in der Regel ein halbes Jahr später – fortgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie einen wichtigen Grund für den Rücktritt nachweisen, beispielsweise bei Krankheit durch ein ärztliches Attest. 
(Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie für den Arbeitgeber reicht dabei nicht aus!)

Erscheinen Sie zur Prüfung einfach nicht oder brechen die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne dass Sie einen wichtigen Grund geltend gemacht haben, wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.

Eine Besonderheit gibt es in der gestreckten Prüfung
Die oben angesprochenen Folgen gelten auch für die einzelnen Teile 1 und 2 im Rahmen der gestreckten Prüfung. Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund nach Beginn des Teil 1 führt dabei zwar zu einer Bewertung von 0 Punkten im Teil 1; dennoch ist dadurch die Zulassungsvoraussetzung zum Teil 2 erfüllt (sogenannte „Teilnahmefiktion“).

Informationen über die weiteren Rechtsfolgen bei einer Nichtteilnahme an der Prüfung erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.

Prüfungszeugnis

Das Prüfungszeugnis dokumentiert die bestandene Gesellen- oder Abschlussprüfung.
Es wird durch die prüfende Handwerkskammer oder Innung ausgestellt und entweder per Post zugeschickt oder im Rahmen einer Freisprechungsfeier ausgehändigt.
Das Zeugnis enthält neben den persönlichen Daten auch die in der Prüfung erzielten Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen und – sofern vorgesehen – das Gesamtergebnis (Noten).

Im Handwerk wird das Prüfungszeugnis auch heute noch umgangssprachlich als „Gesellenbrief“ bezeichnet. Dieser war der Vorgänger des aktuellen Prüfungszeugnisses.
Teilweise stellen Innungen einen „Gesellenbrief“ als Urkunde aus, die allerdings rechtlich nicht relevant ist.

Prüfungszeugnisse können auch als englisch- und französischsprachige Übersetzung erstellt werden.
Bitte stellen Sie hierfür einen entsprechenden formlosen Antrag bei der prüfenden Handwerkskammer oder Innung im Rahmen der Anmeldung zur Prüfung.
Für Zeugnisse, die ab Sommer 2005 erstellt wurden, kann die Übersetzung in der Regel auch nachträglich ausgestellt werden. Kontaktieren Sie hierfür die Stelle, bei der Sie die Prüfung abgelegt haben.

Sollten Sie Ihr Prüfungszeugnis verloren haben oder es wurde vernichtet, können Sie die Ausstellung einer Zweitschrift beantragen. Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Handwerkskammer oder Innung (ggf. auch Industrie- und Handelskammer), vor der Sie die Prüfung abgelegt haben.