Neuerungen 2022

Arbeitsschutz, Mindestlohn

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2022 brutto 9,82 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der dritten Mindestlohnanpassungs-verordnung vom 9. November 2020 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie  

Am 12. Dezember 2021 sind die am 30. Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten, sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz, sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung wiedereingeführt worden.

Die Regelungen sind befristet bis zum 19. März 2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Anhebung der Altersgrenzen

Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1956 bzw. 1957 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten bzw. mit 65 Jahren und elf Monaten.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wurde im Jahr 2019 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben.

Für die Rentenzugänge ab dem Jahr 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und elf Monaten.

Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
@ bmas.de

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2022 beträgt 83,70 Euro monatlich.

Sachbezugswerte 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro (Frühstück auf 56 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 107 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,7 Prozent von 237 Euro auf 241 Euro.

Betriebsrente  

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, immer die ersparten Sozialversicherungs-beiträge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungs-einrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten.

Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen worden sind. Wichtig zu wissen: Diese Regelungen sind tarifdispositiv, d.h. von ihnen kann in Tarifverträgen zugunsten oder zulasten der Beschäftigten abgewichen werden.

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

Insolvenzgeld  

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2022 auf 0,09 Prozent festgelegt.

Kurzarbeitergeld

Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert:

  • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate.
  • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent) verlängert. Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

Elektronische Arbeitslosmeldung

Zum 1. Januar 2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung stellt dabei auf den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, d. h. die Nutzung der sogenannten "Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises, ab.

Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die sogenannte "Westbalkanregelung" wird bis Ende 2023 verlängert. Dies ermöglicht den Staatsange-hörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich.

Teilhabestärkungsgesetz: Verbesserung der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz sollen die Jobcenter ab dem Jahr 2022 stärker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen und die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessert werden. In den Jobcentern erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte künftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen neben einem Reha-Verfahren, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung, aber auch den Zugang zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen. Dazu gehören kommunale Leistungen wie die Schuldner- und Suchtberatung und das neue mit dem Teilhabechancengesetz geschaffene Instrument zur Teilhabe am Arbeitsmarkt. Damit sollen bestehende Ungleichbehandlungen abgeschafft werden.

Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III sollen ausgebaut und somit die Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erhöht werden. Um die Leistungen der Jobcenter und Rehabilitationsträger im Sinne der betroffenen Menschen zu koordinieren und abzustimmen, werden die Jobcenter verbindlich am sog. Teilhabeplanverfahren beteiligt.