Staatliche Rentenversicherung
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Rentenversicherung für Handwerker!
Welche selbstständig tätigen Handwerker sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert?
Selbstständig tätige Handwerker sind in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel dann versicherungspflichtig, wenn sie
-   mit einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft in  die  Handwerksrolle eingetragen sind (als zulassungspflichtiges Handwerk   nach der Anlage A der Handwerksordnung),
in Ihrer Person einen eigenen Befähigungsnachweis besitzen, und - eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausüben.
 
Nachfolgend ein Überblick, wer der Handwerkerpflichtversicherung unterliegt
Anlage A (zulassungspflichtiges Handwerk)
Versicherungspflichtig sind:
a) bei Einzelunternehmen:
Alle in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebsinhaber, die in ihrer Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen.
b) bei Personengesellschaften:
Als   Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen   Personengesellschaft (z. B. GbR, KG, OHG) sind sie   rentenversicherungspflichtig, wenn sie in ihrer Person die   Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, das   heißt, über die erforderliche Qualifikation verfügen. Ob sie persönlich haftend oder als   Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt sind, spielt keine Rolle.
Nicht versicherungspflichtig sind:
a) bei Einzelunternehmen:
Inhaber   eines Handwerksbetriebes, die in ihrer Person nicht die  Voraussetzungen  für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen,  jedoch einen  entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.
b) bei Kapitalgesellschaften:
Gesellschafter, wie z. B.
- einer Kapitalgesellschaft, d. h. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, Unternehmer-gesellschaft, Limited),
 - einer Aktiengesellschaft (AG), sind auch dann nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie persönlich über die erforderliche Qualifikation (z. B. Meisterprüfung) zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen.
 
c) sonstige Personen sind ebenfalls nicht rentenversicherungspflichtig:
- Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes,
 - Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Nachlasskonkursverwalter,
 - Testamentsvollstrecker,
 - Witwen, Witwer und Erben, die nach dem Tode des Handwerkers den Handwerksbetrieb führen.
 
Anlage B1 (zulassungsfreies Handwerk)
Für  Inhaber von  Handwerksbetrieben, die ab dem 01.01.2004 in die Anlage B1  der HwO  eingetragen wurden bzw. werden, besteht keine   Handwerkerpflichtversicherung.
Ausnahme:
Wer bereits im   Rahmen der Anlage A zum 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterlag und   dessen Handwerk durch die Novellierung der Handwerksordnung per   01.01.2004 in die Anlage B1 überführt worden ist, unterliegt weiterhin   der Handwerkerpflichtversicherung (Erhalt des Status quo).
Hinweis:
Die   Abmeldung eines B1-Betriebes ist bei bestehender   Handwerkerpflichtversicherung vom Inhaber / Gesellschafter dem   zuständigen Rentenversicherungsträger selbst mitzuteilen (keine   Meldung durch die Handwerkskammer).
Anlage B2 (handwerkähnliches Gewerbe)
Keine Handwerkerpflichtversicherung
Beitragshöhe
Die versicherungspflichtigen Handwerker haben jeden Monat einen Pflichtbetrag zu zahlen.
Halber Regelbeitrag
Bis  zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der   selbstständigen Tätigkeit können die Handwerker grundsätzlich ohne   Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens den halben Regelbeitrag   zahlen. 
Nach Ablauf von drei   Kalenderjahren zahlen die Handwerker anstelle des halben Regelbeitrags   den vollen Regelbeitrag. Handwerker, die den Regelbeitrag zahlen,  brauchen  ihr tatsächliches Arbeitseinkommen nicht nachzuweisen. Es  besteht aber  auch die Möglichkeit, einen einkommensgerechten Beitrag zu  zahlen.
Einkommensgerechter Beitrag
Selbstständig tätige Handwerker können auch niedrigere oder höhere Beiträge zahlen, wenn sie ein von der Bezugsgröße abweichendes, niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen nachweisen. Arbeitseinkommen ist dabei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Selbstständig tätige Handwerker können sich mit Ausnahme der Bezirksschornsteinfegermeister auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Auf die 18 Jahre sind sämtliche für den Handwerker anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten auch außerhalb der Handwerkstätigkeit anzurechnen (z. B. Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung, Berufsausbildung, Kindererziehung, nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit, Wehrdienstleistungen).
Über die   Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet der zuständige   Rentenversicherungs-träger. Die Befreiung wirkt ab Vorliegen der   Voraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach   gestellt wird; bei späterer Antragstellung mit Eingang des Antrags beim   Träger der Renten-versicherung. 
 
Hinweise:
- Befindet sich der Handwerker im Beitragsrückstand, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht seit Erreichen des 216. Pflichtbeitrages allerdings nur dann zulässig, wenn er die rückständigen Beiträge innerhalb von 3 Monaten nach dem 216. Monat zahlt. Bei einer späteren Zahlung verschiebt sich der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist in diesem Fall frühestens mit dem Tag der Zahlung der Beitragsrückstände bis zum 216. Pflichtbeitrag zulässig.
 - Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sollte gut überlegt sein, da damit der Anspruch auf die Riester-Förderung und auf die Rente wegen Erwerbsminderung verloren gehen kann. Eine Beratung durch den Rentenversicherungsträger bzw. private Rentenversicherer ist zu empfehlen.
 
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne direkt an die Deutsche Rentenversicherung - Region Oldenburg-Bremen.