Staatliche Rentenversicherung

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Rentenversicherung für Handwerker!

Welche selbstständig tätigen Handwerker sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert?

Selbstständig tätige Handwerker sind in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel dann versicherungspflichtig, wenn sie

  • mit einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen sind (als zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung),
    in Ihrer Person einen eigenen Befähigungsnachweis besitzen, und
  • eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausüben.

Nachfolgend ein Überblick, wer der Handwerkerpflichtversicherung unterliegt

Anlage A (zulassungspflichtiges Handwerk)

Versicherungspflichtig sind:

a) bei Einzelunternehmen:
Alle in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebsinhaber, die in ihrer Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen.

b) bei Personengesellschaften:
Als Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft (z. B. GbR, KG, OHG) sind sie rentenversicherungspflichtig, wenn sie in ihrer Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, das heißt, über die erforderliche Qualifikation verfügen. Ob sie persönlich haftend oder als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt sind, spielt keine Rolle.

Nicht versicherungspflichtig sind:

a) bei Einzelunternehmen:
Inhaber eines Handwerksbetriebes, die in ihrer Person nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, jedoch einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.

b) bei Kapitalgesellschaften:

Gesellschafter, wie z. B.

  • einer Kapitalgesellschaft, d. h. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, Unternehmer-gesellschaft, Limited),
  • einer Aktiengesellschaft (AG), sind auch dann nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie persönlich über die erforderliche Qualifikation (z. B. Meisterprüfung) zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen.


c) sonstige Personen sind ebenfalls nicht rentenversicherungspflichtig:

  • Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes,
  • Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Nachlasskonkursverwalter,
  • Testamentsvollstrecker,
  • Witwen, Witwer und Erben, die nach dem Tode des Handwerkers den Handwerksbetrieb führen.

Anlage B1 (zulassungsfreies Handwerk)

Für Inhaber von Handwerksbetrieben, die ab dem 01.01.2004 in die Anlage B1 der HwO eingetragen wurden bzw. werden, besteht keine Handwerkerpflichtversicherung.

Ausnahme:
Wer bereits im Rahmen der Anlage A zum 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterlag und dessen Handwerk durch die Novellierung der Handwerksordnung per 01.01.2004 in die Anlage B1 überführt worden ist, unterliegt weiterhin der Handwerkerpflichtversicherung (Erhalt des Status quo).

Hinweis:
Die Abmeldung eines B1-Betriebes ist bei bestehender Handwerkerpflichtversicherung vom Inhaber / Gesellschafter dem zuständigen Rentenversicherungsträger selbst mitzuteilen (keine Meldung durch die Handwerkskammer).

Anlage B2 (handwerkähnliches Gewerbe)

Keine Handwerkerpflichtversicherung

Beitragshöhe

Die versicherungspflichtigen Handwerker haben jeden Monat einen Pflichtbetrag zu zahlen.

Halber Regelbeitrag

Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit können die Handwerker grundsätzlich ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens den halben Regelbeitrag zahlen. 
Nach Ablauf von drei Kalenderjahren zahlen die Handwerker anstelle des halben Regelbeitrags den vollen Regelbeitrag. Handwerker, die den Regelbeitrag zahlen, brauchen ihr tatsächliches Arbeitseinkommen nicht nachzuweisen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen.

Einkommensgerechter Beitrag

Selbstständig tätige Handwerker können auch niedrigere oder höhere Beiträge zahlen, wenn sie ein von der Bezugsgröße abweichendes, niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen nachweisen. Arbeitseinkommen ist dabei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Selbstständig tätige Handwerker können sich mit Ausnahme der Bezirksschornsteinfegermeister auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Auf die 18 Jahre sind sämtliche für den Handwerker anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten auch außerhalb der Handwerkstätigkeit anzurechnen (z. B. Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung, Berufsausbildung, Kindererziehung, nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit, Wehrdienstleistungen).

Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet der zuständige Rentenversicherungs-träger. Die Befreiung wirkt ab Vorliegen der Voraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird; bei späterer Antragstellung mit Eingang des Antrags beim Träger der Renten-versicherung.
 
Hinweise:

  • Befindet sich der Handwerker im Beitragsrückstand, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht seit Erreichen des 216. Pflichtbeitrages allerdings nur dann zulässig, wenn er die rückständigen Beiträge innerhalb von 3 Monaten nach dem 216. Monat zahlt. Bei einer späteren Zahlung verschiebt sich der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist in diesem Fall frühestens mit dem Tag der Zahlung der Beitragsrückstände bis zum 216. Pflichtbeitrag zulässig.
  • Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sollte gut überlegt sein, da damit der Anspruch auf die Riester-Förderung und auf die Rente wegen Erwerbsminderung verloren gehen kann. Eine Beratung durch den Rentenversicherungsträger bzw. private Rentenversicherer ist zu empfehlen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne direkt an die Deutsche Rentenversicherung - Region Oldenburg-Bremen.