Pflicht ab 19. Juni: Widerrufs-Button für Online-Verträge und bestimmte Terminbuchungen
Ab dem 19. Juni gelten neue gesetzliche Anforderungen im digitalen Geschäftsverkehr – auch für Handwerksbetriebe. Unternehmen, die Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Webseite oder eine App abschließen – beispielsweise über einen Online-Shop oder eine digitale Terminbuchung für konkrete Dienstleistungen –, müssen dann eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten.
Die neue gesetzliche Vorgabe soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, ihren Widerruf unkompliziert online zu erklären. Vorgesehen ist dafür eine klar erkennbare Funktion, etwa in Form eines Buttons oder Links mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“. Entscheidend ist, dass der Widerruf ebenso einfach möglich sein muss wie der Vertragsabschluss selbst.
Von der Regelung betroffen sind insbesondere Handwerksbetriebe, die:
- Waren über einen Webshop vertreiben oder
- Dienstleistungen online buchbar anbieten.
Keine Verpflichtung besteht hingegen, wenn Verträge ausschließlich per E-Mail geschlossen werden oder sich das Angebot ausschließlich an Geschäftskunden richtet.
Für Online-Terminbuchungen gilt: Sofern nach einer Terminbuchung maßgebliche Vertragsinhalte wie Preis oder Leistung noch nicht hinreichend bestimmt sind, ist lediglich von einer Vertragsanbahnung auszugehen, welche keine Pflicht zur Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion auslöst.
Anforderungen an die technische Umsetzung
Die gesetzlichen Vorgaben erfordern Benutzerfreundlichkeit und einfache Zugänglichkeit der Widerrufsfunktion. Diese muss:
- gut sichtbar und leicht auffindbar sein,
- als Button oder Link eingebunden werden können,
- ohne Registrierung oder Login nutzbar sein, sofern Verträge ebenfalls ohne Kundenkonto abgeschlossen werden können.
Nach Aktivierung der Funktion sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ein Formular mit den erforderlichen Angaben – etwa Name, Vertragsdaten und E-Mail-Adresse – ausfüllen und ihren Widerruf anschließend bestätigen können. Der Eingang des Widerrufs ist vom Unternehmen unverzüglich zu bestätigen.
Wann die Pflicht gilt – und wann nicht
Die Verpflichtung zur elektronischen Widerrufsfunktion besteht nur dann, wenn Verbraucherinnen und Verbrauchern überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Ausgenommen sind unter anderem:
- individuell angefertigte Produkte,
- schnell verderbliche Waren,
- bestimmte dringende Reparatur- oder Wartungsleistungen.
Da viele Betriebe jedoch sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Leistungen anbieten, kann es sinnvoll sein, die Funktion grundsätzlich bereitzustellen.
Mögliche Folgen bei Verstößen
Unternehmen, die die neuen Vorgaben nicht umsetzen, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Dazu zählen insbesondere:
- wettbewerbsrechtliche Abmahnungen,
- verlängerte Widerrufsfristen von bis zu einem Jahr,
- der Verlust möglicher Wertersatzansprüche für bereits erbrachte Leistungen.
Weiterführende Informationen und praktische Hinweise bietet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH):

Widerrufs-Button für Online-Verträge
Verlinkung zum ZDH