Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
Die vorgeschlagenen Regelungen auf einen Blick:
- Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen ab Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen, Ausnahmen sind möglich. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044.
- Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden, kaputte Heizungen können repariert werden.
- Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, so dass der Umstieg auf eine Erneuerbare-Energien-Heizung vorbereitet werden kann.
- Die vorgesehene Regelung ist technologieoffen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglichkeiten mit verschiedenen Technologien, die Vorgabe für das Heizen mit Erneuerbaren Energien zu erfüllen.
- Der Umstieg soll durch gezielte Förderung unterstützt werden, damit werden auch soziale Härten abgefedert. Zudem gibt es weiterhin Steuerermäßigungen, die Feinjustierung läuft.
Zusammenfassung des Förderkonzeptes für erneuerbares Heizen nach BEG:
- Klimaboni für den Austausch ineffizienter Heizungen und für Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen
- Klimabonus I in Höhe von 20% zusätzlich zur Grundförderung, wenn keine Verpflichtung besteht
- Klimabonus II in Höhe von 10% zusätzlich zur Grundförderung, wenn eine Verpflichtung besteht und die gesetzlichen Ziele von 65% erneuerbare Energien übererfüllt sind. Ab 70% ist sie übererfüllt.
- Klimabonus III in Höhe von 10% zusätzlich zur Grundförderung, wenn ein Havariefall besteht und der 65% Anteil an regenerativen Energien in einem statt in dreien übererfüllt wird.
- Förderkredite der KfW
- Steuerliche Abschreibung als alternatives Instrument
Stand: 27.04.2023
Ergebnisse zur Gas- und Strompreisbremse sowie Einmalzahlung
Einmalige Erstattung der Abschlagszahlung (Gas)
- Verbraucher, deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung in Höhe der monatlichen Gas-Abschlagszahlung.
- Für Kunden, die im Rahmen des Standardlastprofils beliefert werden, entfällt zunächst die Pflicht zum Leisten der vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen der genannten vorläufigen Leistung und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Rechnung ausgeglichen. Eine Antragstellung beim Erdgasversorger ist nicht notwendig.
- Anspruchsberechtigte, die „im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden“, müssen „dem Erdgaslieferanten“ spätestens „bis zum 31.12.2022 in Textform mitteilen“, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der einmaligen Entlastungszahlung erfüllen und anspruchsberechtigt sind (siehe § 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG).
Gas- und Fernwärmepreisbremse ab März 2023
- Ab Anfang März 2023 – angestrebt wird eine rückwirkende Entlastung zum 1. Januar 2023 – bis mindestens Ende April 2024 gilt eine Gas- und Wärmepreisbremse.
- 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose werden maximal mit 12 Cent pro KWh bei Erdgas bzw. 9,5 Cent pro KWh bei Fernwärme verrechnet.
- Für die übrigen 20 Prozent der Verbrauchsprognose werden übliche Marktpreise gelten.
Strompreisbremse ab Januar 2023
- Analog zu der Gas- und Fernwärmepreisbremse werden Verbraucher ab Januar 2023 mit der Strompreisbremse entlastet werden.
- 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose werden maximal mit 40 Cent pro KWh verrechnet.
- Für die übrigen 20 Prozent der Verbrauchsprognose werden übliche Marktpreise gelten.
Härtefallregelung
- Es sollen Hilfsprogramme finanziert werden für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können.
- Bis zum 1. Dezember 2022 soll ein Vorschlag für eine solche Härtefallregelung durch die Konferenz der Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister vorgelegt werden.
Eine ausführliche Zusammenfassung der Ergebnisse finden Sie in dem folgenden Dokument:
Ergebnisse Gas- und Strompreisbremse, Einmalzahlung und Härtefallregelung (189,36 KB)
Übersicht der geltenden Verordnungen zur Energiekrise
Verlängerung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV (47,99 KB)
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV (242,33 KB)
Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der EnSikuMaV (148,45 KB)
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV (267,11 KB)
Energiesicherungsgesetz – EnSiG (116,32 KB)
Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen des EnSiG (353,40 KB)
Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes (125,41 KB)
1. Oktober 2022 bis 31. März 2024
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV
Die EnSimiMaV hat eine wesentliche Bedeutung für das ausführende Handwerk* sowie für Handwerks-betriebe, welche Eigentümer ihre Betriebsimmobilie sind, sowie privaten Hauseigentümern. Die Verordnung tritt zum 01.10.2022 in Kraft und gilt 2 Jahre bis zum 30.09.2024.
Heizungsprüfung gemäß §2 EnSimiMaV:
Abs. 1:
(1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,
- ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
- ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
- ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
- inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.
Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.
Abs. 2:
(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig notwendig:
- die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
- die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und Information des Betreibers, dazu insbesondere zu Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkungen, Anwesenheitssteuerungen,
- die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
- die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
- die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern.
- Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.
Abs. 3:
(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durchzuführen.
Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammen-hang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 4, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden.
Im Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist § 3 anzuwenden.
Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen. Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfolgen.
Im Anhang der Verordnung (Begründung: Besonderer Teil zu §2 Abs. 3)
Satz 1 sieht vor, dass das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Textform festzuhalten ist. Dies gilt in erster Linie, um einen Nachweis der Erfüllung der Pflicht zur Heizungsoptimierung zu ermöglichen. Wird ein Optimierungsbedarf festgestellt und eine Optimierungsmaßnahme empfohlen, so kann die Erfüllung der Optimierungspflicht aus Absatz 1 mithilfe des Prüfvermerks und eines Belegs der Durchführung der Maßnahme nachgewiesen werden.
Abs. 4:
(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen.
Dazu zählen insbesondere:
- Schornsteinfeger,
- Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 der Handwerksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung oder
- Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.
Abs. 5:
(5) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durch-geführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
Hydraulischer Abgleich gemäß §3 EnSimiMaV:
Abs. 1:
(1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen
- bis zum 30. September 2023
- a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder
b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten
- a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder
- bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
Abs. 2:
2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
- innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder
eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder - das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
Diese sind im §3 Abs. 3 und 4 der EnSimiMaV beschrieben.
Allgemeine Einsparpotenziale in der durchschnittlichen Betrachtung von Gebäuden
Energieeinsparung durch eigenes Verhalten:
- Richtiges Heizen und richtiges Lüften
- Häufiger für eine kurze Zeit Stoßlüften, statt lange auf Kipp
- Raumtemperatur auf das nötigste reduzieren -> eventuell geeignete Arbeitskleidung beschaffen
- Räume, die kaum oder wenig benutzt werden, nicht mehr heizen (muss wohlüberlegt sein)
- Heizungsanlage richtig einstellen
- Zirkulationspumpe ausmachen (Hygieneaspekte betrachten!)
- Speichertemperatur zwischen 55 und 60 Grad C einstellen -> Zeiten der Speicherladung reduzieren
- Bei Durchlauferhitzern oder Hygienespeichern -> !nur bei diesen! <- die Warmwassertemperatur auf 35-40 Grad C reduzieren
- Tag und Nachtbetrieb genau einstellen -> Nachtbetrieb nur ca. 4-5 Kelvin geringer als Tagbetrieb einstellen, sonst wird zu viel Energie beim Aufheizen verschwendet.
Energieeinsparung durch technische Veränderungen:
- Elektrische Verbraucher (Maschinen, Geräte, Beleuchtung) vom Netz trennen bei Nichtbenutzung -> Stichwort: Standby-Verbrauch
- Beleuchtung auf das Nötigste reduzieren -> insb. Außenbeleuchtung, Werbeflächen
- Lichtsteuerung via Präsenzmelder/Bewegungsmelder
- Drucklufterzeugung -> Soll-/Ist- Druck überprüfen, Leckagen beseitigen, Betriebszeiten anpassen
- Substitution von Erdgas (Sofern möglich)
- Erdgas durch z.B. Flüssiggas rechtzeitig ersetzen und Flüssiggas im Sommer einkaufen
- Viele Heizungsanalgen können von Erdgas auf Flüssiggas umgestellt werden
- Thermische Verbindungen/Wärmebehandlungen können unter umständen umgestellt werden
- Austausch der Heizungsanlage durch eine sparsamere oder besser durch z.B. eine Wärmepumpe (Sofern möglich)
- Austausch der Umwälzpumpe + Hydraulischer Abgleich
- Bekannte Wärme/Kältebrücken beseitigen
- Fenster/Außentüren abdichten + einstellen oder Fenster/Türen austauschen
- Dämmmaßnahmen am Gebäude
- Auf LED-Beleuchtung umrüsten
Die oben aufgeführten Einsparpotenziale können aber müssen nicht in jedem Gebäude umsetzbar oder sinnvoll sein. Zusätzlich ist diese Aufzählung nicht abschließend. Eine detaillierte Prüfung von Einsparpotenzialen kann nur in einer Vorort Besichtigung erfolgen.