Informationen für Auszubildende

Hier haben wir die häufigsten Fragen und Antworten zur Berufsausbildung im Zusammenhang mit dem Coronavirus zusammengestellt. 

Grundsätzlich muss der Auszubildende in den Ausbildungsbetrieb kommen, wenn die Prüfung ausfällt. Denn eine Freistellung erfolgt nur für die Teilnahme an der Prüfung.

Der neue Prüfungstermin wird in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Ansteckungsgefahr neu festgelegt.

Sie werden rechtzeitig von der Handwerkskammer Bremen / den entsprechenden Kreishandwerkerschaften / Innungen zum neuen Prüfungstermin geladen. In der Ladung wird der konkrete Prüfungstermin und der Prüfungsort mitgeteilt.

Grundsätzlich sollten den Prüflingen keine Nachteile durch eine verschobene Prüfung entstehen. Der ausgefallene Termin wird selbstverständlich nicht als Prüfungsversuch gewertet.

Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 1 S. 1 BBiG.

 

Danach endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist.

Sofern eine Berufsschule nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen wird, besteht grundsätzlich Schulpflicht. Zum jetzigen Stand sind im Land Bremen sämtliche öffentliche und private Berufsschulen geschlossen.

 

Grundsätzlich gilt: 
Ist ein Auszubildender durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigt der Auszubildende oder Betrieb unverzüglich die Schule und teilt den Grund für das Schulversäumnis mit. Ausbildende und Auszubildende sollten die Entscheidung über die Nichtteilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt treffen.

 

Wird die Berufsschule geschlossen, muss der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb erscheinen, sofern er nicht unter Quarantäne gestellt ist.

Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Ausbildungszeit im Betrieb nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr im Ausbildungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte.

 

Im Einzelfall kann der Ausbildungsbetrieb bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Erbringung der Ausbildungszeit und -leistung freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.

In Notfällen ist eine Anweisung zu Überstunden zulässig.

 

Notfall bedeutet, dass Ereignis ist nicht vorhersehbar und vermeidbar, nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers und/oder hoher finanzieller Schaden droht.

 

 

Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden.

 

Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmens-leitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:

 

  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.

 

Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, besteht die Gefahr eines Schadensersatzanspruchs des Auszubildenden gegen den Ausbildungsbetrieb. 

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen.

 

Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht.

 

Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.