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Ab 2023 wird die eAU für Arbeit­geber verpflich­tend

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier hat bald ausgedient. Ab 2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für Arbeitgeber verpflichtend.
Bislang gibt es sie noch: die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem typischen gelben Papier. Das wird sich ab 2023 ändern.
Denn ab 2023 gilt für Arbeitgeber das elektronische Verfahren. Die eAU bringt Entlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.  

Für Arztpraxen gilt die eAU schon seit 2022 

Bereits seit Januar 2022 können Arbeitgeber im Rahmen eines Pilotverfahrens eAU-Daten bei den Krankenkassen rückwirkend für Zeiten ab dem 1. Oktober 2021 abrufen.

Ab 2023 eAU-Abruf für Arbeitgeber verpflichtend

Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 EZFG). Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer informieren ihren Arbeitgeber daher unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit und suchen - sofern erforderlich - einen Arzt auf. 

Ab dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Was allerdings - zumindest vorerst - erhalten bleiben soll, ist eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel. Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.

Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden.

Auch Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren teil. Nicht beteiligt sind derzeit Privatärzte, Ärzte im Ausland und Rehabilitationseinrichtungen, Physio- und Psychotherapeuten.

GKV-Spitzenverband: Arbeitshilfen und FAQ

Der GKV-Spitzenverband stellt die Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten und eine Verfahrensbeschreibung auf seiner Seite
"Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten (eAU)" zur Verfügung.

Quelle: TK