Friseure und Kosmetiker - mobile Tätigkeiten im Land Bremen überraschend gestattet

Die Bremischen Behörden (Ordnungsamt und senatorische Behörde für Gesundheit) haben uns aktuell für das Land Bremen mitgeteilt, dass den Friseur- und Kosmetikbetrieben momentan die mobile Tätigkeit ihrer Berufsausübung gestattet ist.

Durch die Corona-Verordnung seien zwar die Betriebe geschlossen worden, die Erbringung der Dienstleistung sei jedoch unter Einhaltung der strikten Hygieneanforderungen im Land Bremen erlaubt.

Diese Information überrascht uns, wir sind seit dem 16.12.2020 davon ausgegangen, dass sämtliche Dienstleistungen im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege untersagt sind. So haben wir es auch in unseren Gesprächen mit der Politik und der Presse – ohne Widerspruch oder Hinweise zu erhalten – immer wieder betont.

Vor dem Hintergrund des obersten Ziels der getroffenen Maßnahmen, nämlich Kontakte einzuschränken, um Infektionen zu verhindern, um damit Leib und Leben von Menschen zu schützen, erschließt sich diese Regelungsauslegung nicht unmittelbar.
In allen uns bekannten Länderregelungen ist das mobile Arbeiten untersagt, auch Niedersachsen hat dies sehr deutlich klargestellt: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html
(Frage: "Meine Haare werden immer unansehnlicher - sind denn Hausbesuche von Friseurinnen und Friseuren zulässig?" Deutliche Antwort: „Nein.“ (es folgen Ausführungen))

Wir sind jedenfalls Hinweisen vom Ende der letzten Woche nachgegangen, wonach Betriebe auf Nachfrage beim Ordnungsamt die Antwort erhielten, mobiles Arbeiten sei erlaubt. Nun haben bei den Behörden nachgefragt hat und eine offizielle Antwort erhalten, die diese Auskünfte bestätigt.

Unbekannt ist, ob diese Erlaubnis auf Dauer bestehen wird.

Was jetzt?

Sie dürfen Ihren Beruf zur Zeit mobil ausüben. D. h. Sie können Termine bei den Kunden zu Hause anbieten.

Dabei sind selbstverständlich alle erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk der BGW vom 30.12.2020 (Download rechts) enthält für Hausbesuche und mobile Friseurleistungen einen eigenen Abschnitt (Nr. 4/ S. 4), ebenso der für die Kosmetiker (ebenfalls Download rechts, auch dort Nr. 4).

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass das Friseurhandwerk ein Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung ist und insoweit die grundsätzliche Meisterpflicht besteht. Anders als im Salon, in dem der Meister (oder die ihm gleichgestellte Person) regelmäßig die Aufsicht hat, kann dies mobil nicht gewährleistet werden. Insofern bitten wir dieses bei Ihrer Entscheidung, ob Sie ihre Leistungen mobil ausüben (evtl. Haftungsfragen), zu berücksichtigen.

Eine Bitte

Bitte wägen Sie ab, ob Sie den Weg, der sich da eröffnet hat, gehen möchten.

Uns ist sehr bewusst, dass viele von Ihnen mit dem Rücken zur Wand stehen, privates Vermögen in den Betrieb pumpen, Kredite aufnehmen, Stundungen vereinbaren (im Wissen, dass das Geld bei Zeiten gezahlt werden muss) und dringend auf die Hilfsmaßnahmen warten, die sich so sehr verzögern. Natürlich ist die Möglichkeit, jetzt Geld zu verdienen sehr verlockend. Und selbstverständlich treffen Sie die Entscheidung!

Dennoch möchten wir zu bedenken geben:

  1. Möglicherweise wird die momentane Erlaubnis schnell wieder einkassiert. Wir wissen es nicht, halten es aber für denkbar.
     
  2. Das Arbeiten beim Kunden wird unternehmerische Folgen haben, es werden Erwartungen beim Kunden aufgebaut. Fragen Sie sich bitte, ob der Weg der richtige ist, um Kunden an sich zu binden.
     
  3. Klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater, wie Sie mit den Einnahmen umgehen und wie diese zu verbuchen sind.
     
  4. Bei eventuellen Hilfen würden Umsätze womöglich angerechnet.
     
  5. Bedenken Sie das gesundheitliche Risiko, wenn Sie sich in das private Umfeld des Kunden begeben. Auf die BG-Regeln dazu haben wir bereits oben hingewiesen.

 

Sollte sich etwas ändern, werden wir Sie schnellstmöglich informieren.
 

Zentrales Ziel ist weiterhin, dass die Betriebe so schnell wie möglich wieder öffnen dürfen.